Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung endet die Ausbildung mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3. und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 319/05 vom 10. Juli 2006 E. 3.2 und C 157/03 vom 2. September 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es überdies keinen Anhaltspunkt um den Wortlaut des Gesetzes so zu verstehen, dass das eigentliche Hindernis, aufgrund dessen eine Arbeitsaufnahme nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, „nachwirken“ können soll.