Sie entspricht den Angaben des Beschwerdeführers und ist auch angesichts des bis zum 28. Februar 2017 dauernden Volontariats beim D____gericht [...] (vgl. Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar 2017, AB 13) und dem Abschluss der Prüfungen am 11. Dezember 2017 (s.o.) nachvollziehbar. Die Zeit ab dem 12. Dezember 2017 bis zum 21. Januar 2018 (einen Tag vor der Anmeldung beim RAV), kann nicht mehr als Teil der Aus- bzw. Weiterbildung verstanden werden.