Dass diese Zeit grundsätzlich beitragsbefreit werden kann, entspricht der unter E. 3.3. zitierten Rechtsprechung. Was die dafür konkret benötigte Zeit anbelangt, so kann vorliegend offen bleiben, ob die rund 9.3 Monate als angemessene Vorbereitungszeit gelten können. Dies ist die vorliegend maximal anrechenbare Zeitdauer. Sie entspricht den Angaben des Beschwerdeführers und ist auch angesichts des bis zum 28. Februar 2017 dauernden Volontariats beim D____gericht [...] (vgl. Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar 2017, AB 13) und dem Abschluss der Prüfungen am 11. Dezember 2017 (s.o.) nachvollziehbar.