a AVIG) und ist unstrittig und belegt (vgl. Wohnsitzbescheinigung vom 7. Juni 2018, BB 9). Damit ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist eine Aus- bzw. Weiterbildungszeit von mehr als zwölf Monaten erreichte. 4.3.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers war er in der Zeit vom 1. März 2017 bis zum 11. Dezember 2017 (Datum der mündlichen Prüfungen, vgl. Befähigungsausweis zur Ausübung der Advokatur, AB 8) nicht erwerbstätig, sondern war mit der Vorbereitung und Absolvierung des Advokaturexamens beschäftigt. Dass diese Zeit grundsätzlich beitragsbefreit werden kann, entspricht der unter E. 3.3. zitierten Rechtsprechung.