Vom 1. Dezember 2016 bis zum 28. Februar 2017 war der Beschwerdeführer schliesslich während drei Monaten beim D____gericht [...] als Volontär tätig (Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar 2017, AB 13). Insgesamt war der Beschwerdeführer somit innerhalb der Rahmenfrist während 11.3 Monaten und damit knapp nicht während der Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangten zwölf Monate erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Mindestbeitragspflicht nicht erfüllt ist. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers liegt seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) und ist unstrittig und belegt (vgl. Wohnsitzbescheinigung vom 7. Juni 2018, BB 9).