Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. c) Mit Replik vom 26. November 2018 und Duplik vom 27. Dezember 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest. III. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. Februar 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe