2. Dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 22. Januar 2018 sei stattzugeben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die noch festzusetzende Arbeitslosenentschädigung vom 22. Januar 2018 bis zum 18. März 2018, abzüglich verfügter Einstelltage, zuzüglich Zins von 5%, auszubezahlen. 3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter o/e-Kostenfolge. b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.