II. a) Mit Beschwerde vom 15. August 2018 (Postaufgabe 29. August 2018) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt 1. Der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 und die Verfügung vom 27. Februar 2018, betreffend die Anspruchsablehnung auf Arbeitslosentschädigung ab dem 22. Januar 2018, seien aufzuheben. 2. Dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 22. Januar 2018 sei stattzugeben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die noch festzusetzende Arbeitslosenentschädigung vom 22. Januar 2018 bis zum 18. März 2018, abzüglich verfügter Einstelltage, zuzüglich Zins von 5%, auszubezahlen.