Am 22. Januar 2018 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (AB 4). c) Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung habe, da er die Beitragszeit von 12 Monaten nicht erreiche (AB 14). Die am 2. April 2018 vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache (AB 15), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 (AB 16) ab.