Im Anschluss absolvierte er ein von Dezember 2016 bis und mit Februar 2017 dauerndes Volontariat beim D____gericht [...] (Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar 2017, AB 13). b) Ab März 2017 ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern bereitete sich auf das Advokaturexamen im Kanton Basel-Stadt vor. Dieses bestand er am 11. Dezember 2017 (vgl. Befähigungsausweis zur Ausübung der Advokatur, in AB 15). Am 22. Januar 2018 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (AB 4).