{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-26_2019-02-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=67001&W10_KEY=3230855&nTrefferzeile=36&Template=search_result_document.html", "Checksum": "1ad3129ec9d92db1eb35c0b8bf4b158f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.26", "SVG.2019.86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.02.2019 AL.2018.26 (SVG.2019.86)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.02.2019 AL.2018.26 (SVG.2019.86)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.02.2019 AL.2018.26 (SVG.2019.86)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Beitragsbefreiung bei Aus- bzw. 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September 2016, das Volontariat beim D____gericht [...] begann am 1. Dezember 2016 (vgl. E. 4.2.). Demnach kann maximal die Zeitdauer vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. November 2016 angerechnet werden, also maximal zwei Monate. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Sprachaufenthalt überhaupt als Aus- oder Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu verstehen ist, und ob es dem Beschwerdeführer während des Sprachaufenthalts zumutbar gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit (zumindest in einem Teilzeitpensum) nachzugehen. Selbst wenn man annehmen würde, dass dem Beschwerdeführer die ganzen zwei Monate Oktober 2016 und November 2016 als beitragsbefreite Zeit im Sinne des erwähnten Artikels anzurechnen wären, würde dies dennoch nicht genügen, um die zeitliche Voraussetzung zu erfüllen. Es würden dadurch zusammen mit der für die Vorbereitung und Absolvierung des Advokaturexamens lediglich rund 11.3 Monate resultieren. Der Beschwerdeführer müsste jedoch mehr als 12 Monate aufgrund eines Befreiungsgrundes von Art. 14 Abs. 1 AVIG an der Erfüllung der Beitragszeit gehindert gewesen sein (vgl. E. 3.3.). Denn ohne die Überschreitung dieser Zwölf-Monatsgrenze hätte der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist noch andere zwölf Monate zur Verfügung gehabt, in welchen er einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen und die von Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangten zwölf Monate hätte erfüllen können.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– seco"}