{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-26_2019-02-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=67001&W10_KEY=3230855&nTrefferzeile=36&Template=search_result_document.html", "Checksum": "1ad3129ec9d92db1eb35c0b8bf4b158f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.26", "SVG.2019.86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.02.2019 AL.2018.26 (SVG.2019.86)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.02.2019 AL.2018.26 (SVG.2019.86)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.02.2019 AL.2018.26 (SVG.2019.86)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Beitragsbefreiung bei Aus- bzw. Weiterbildungsdauer von weniger als zwölf Monaten"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:21", "Checksum": "b30c299429f1db19c36a150430be9302", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.02.2019 AL.2018.26 (SVG.2019.86)\nRegeste:\nKeine Beitragsbefreiung bei Aus- bzw. Weiterbildungsdauer von weniger als zwölf Monaten\n\n\n4.3.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers war er in der Zeit vom 1. März 2017 bis zum 11. Dezember 2017 (Datum der mündlichen Prüfungen, vgl. Befähigungsausweis zur Ausübung der Advokatur, AB 8) nicht erwerbstätig, sondern war mit der Vorbereitung und Absolvierung des Advokaturexamens beschäftigt. Dass diese Zeit grundsätzlich beitragsbefreit werden kann, entspricht der unter E. 3.3. zitierten Rechtsprechung. Was die dafür konkret benötigte Zeit anbelangt, so kann vorliegend offen bleiben, ob die rund 9.3 Monate als angemessene Vorbereitungszeit gelten können. Dies ist die vorliegend maximal anrechenbare Zeitdauer. Sie entspricht den Angaben des Beschwerdeführers und ist auch angesichts des bis zum 28. Februar 2017 dauernden Volontariats beim D____gericht [...] (vgl. Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar 2017, AB 13) und dem Abschluss der Prüfungen am 11. Dezember 2017 (s.o.) nachvollziehbar. Die Zeit ab dem 12. Dezember 2017 bis zum 21. Januar 2018 (einen Tag vor der Anmeldung beim RAV), kann nicht mehr als Teil der Aus- bzw. Weiterbildung verstanden werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung endet die Ausbildung mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3. und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 319/05 vom 10. Juli 2006 E. 3.2 und C 157/03 vom 2. September 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es überdies keinen Anhaltspunkt um den Wortlaut des Gesetzes so zu verstehen, dass das eigentliche Hindernis, aufgrund dessen eine Arbeitsaufnahme nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, „nachwirken“ können soll. Zu verneinen ist namentlich, dass sich die Anrechenbarkeit von „Nachwirkungen“ aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt (grammatikalische Auslegung). Auch die Auslegung des Gesetzes nach Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode führen zu keinem anderen Schluss (vgl. z.B. BGE 143 III 453, 455 E. 3.1, BGE 140 III 616, 620 f. E. 3.3). Insbesondere gibt es weder in den Materialien Hinweise darauf, dass auch die Zeit nach Abschluss einer Aus- oder Weiterbildung als Hindernis gilt (vgl. z.B. BBl 1980 III 489, S. 564 ff. sowie BBl 2013 3729, S. 3783), noch geht dergleichen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor. Überdies ginge es zu weit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten „Nachwirkungen“ als durch das Advokaturexamen (kausal) verursachtes Hindernis, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu verstehen, da er sich ‑ seiner Auffassung nach ‑ ohnehin erst ab dem Erfahren des Prüfungsresultats auf eine Stelle hätte bewerben können und angesichts der Weihnachtsfeiertage ohnehin frühestens ab Februar 2018 eine Stelle hätte antreten können. Dies gilt insbesondere, zumal sich der Beschwerdeführer grundsätzlich ab dem 12. Dezember 2017 hätte beim RAV anmelden können. Er wusste zu diesem Zeitpunkt, dass er das Advokaturexamen bestanden hat und eine Arbeitsstelle suchen muss ‑ dasselbe dürfte für viele andere Personen, die eine Schulausbildung, eine Umschulung oder eine Aus- oder Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG abgeschlossen haben, gelten, insbesondere für Absolventen des Advokaturexamens. Gerade diese Möglichkeit der Anmeldung beim RAV macht eine Anrechnung von „Nachwirkungen“ an die beitragsbefreite Zeit im Grunde genommen unnötig.\nSoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bereits während seines Volontariats beim D____gericht [...] 29.5 Tage zur Vorbereitung des Advokaturexamens aufgewendet (Beschwerde, RN 39), verlängert dies die anrechenbare Ausbildungsdauer nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich möglich, zugleich, d.h. im selben Zeitraum, die Beitragspflicht in einem weniger als 100% ausmachenden Anteil zu erfüllen und ‑ für die übrigen Anteile eines 100%igen Arbeitspensums ‑ ausbildungsbedingt an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2012 vom 5. März 2012 E. 6.2 und Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 61). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim D____gericht [...] in einem 100%-Pensum angestellt war, wie dies bei Gerichten üblich ist. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar 2017 (AB 13). In diesem Fall rechtfertigt sich es nicht, zugleich die Erwerbstätigkeit, wie auch eine allfällige gleichzeitige Lerntätigkeit, im Hinblick auf das Advokaturexamen, anzurechnen."}