AVIG in Verbindung mit Art. 128 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung (AVIV, SR 837.02). 1.2. Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber Rechtsmittelbelehrung