II. Am 14. August 2018 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversi-cherungsgericht Basel-Stadt und beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu ver-pflichten, ihr eine Entschädigung für Überstunden im Umfang von 7 Stunden und 39 Minuten zu zahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. III. Am 26. November 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe