Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. August 2018 hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. August 2018 hinsichtlich der Ferienentschädigung teilweise gut (AB 9). Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung der Überstunden und des Lohns für den Monat Juni lehnte sie die Einsprache erneut mit gleicher Begründung wie in der Verfügung ab.