Für diese Zeitspanne hätte sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stellen können, weshalb diese Zeit nicht den offenen Lohnforderungen für geleistete Arbeit und somit der Insolvenzentschädigung zugeordnet werden könne (AB 6). Bezüglich der Ferientage und Überstunden lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch mit der Begründung ab, diese seien durch die Freistellung vom 5. bis 31. Mai 2018 vollumfänglich abgegolten worden (AB 6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. August 2018 hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. August 2018 hinsichtlich der Ferienentschädigung teilweise gut (AB 9).