Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin eine Insolvenz-entschädigung für den Lohn im Juni 2018 sowie für die Ferien und Überstunden (AB 6). Zur Begründung bezüglich der Lohnforderung für den Monat Juni führte sie im Wesentlichen an, dass es sich bei diesem Zeitraum um ihre Kündigungsfrist handle, in der sie freigestellt worden sei und somit nicht im Betrieb gearbeitet habe (AB 6). Für diese Zeitspanne hätte sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stellen können, weshalb diese Zeit nicht den offenen Lohnforderungen für geleistete Arbeit und somit der Insolvenzentschädigung zugeordnet werden könne (AB 6).