Am 14. Juni 2018 wurde der Konkurs über die ehemalige Arbeitgeberin eröffnet. Am 15. Juni 2018 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin den Antrag auf Insolvenzentschädigung (AB 1) und machte ihre offenen Lohnforderungen für den Monat Juni sowie Entschädigung für Ferientage und Überstunden geltend (AB 4). Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin eine Insolvenz-entschädigung für den Lohn im Juni 2018 sowie für die Ferien und Überstunden (AB 6).