Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es wurden insbesondere keine Diagnosen gestellt, die eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen könnten. Eine ärztliche Empfehlung, dass aus medizinischer Sicht eine Kündigung angezeigt gewesen sei, liegt ebenfalls nicht vor. Nach dem Dargelegten ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ein Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen zumutbar war. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist somit im Grundsatz nicht zu beanstanden.