Das Arztzeugnis von Dr. C____ vom 15. März 2017 vermag nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis bei Restaurant B____ aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen ist. Es bescheinigt der Beschwerdeführerin einzig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und weist auf eine verminderte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin bei Erhöhung des Pensums hin. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen jedoch durch ein eindeutiges, echtzeitliches ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 234, E. 4bb)). Dies ist vorliegend nicht der Fall.