Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. November 2001 [C 156/01], E. 2c)). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin somit zu Unrecht die Arbeitsstelle beim Restaurant B____ ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle gekündigt. Die Beschwerdeführerin leidet seit 2011 an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. Der behandelnde Arzt Dr. med. C____, Innere Medizin FMH, hielt mit ärztlichem Zeugnis vom 15. März 2017 fest, dass eine höhere Arbeitstätigkeit als das seit 2011 aus gesundheitlichen Gründen auf 50% reduzierte Pensum die Beschwerdeführerin übermässig belasten würde und folglich mit längeren Arbeitsausfällen zu rechnen wäre (AB 21). Das Arztzeugnis von Dr. C__