Vor diesem Hintergrund wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, mit der Kündigung zuzuwarten, bis sie eine neue Stelle gefunden hätte. Denn rechtsprechungsgemäss besteht ein strenger Massstab bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz (vgl. E. 4.3.). So genügen ein gespanntes Arbeitsklima oder auch Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen nicht, eine Stelle als unzumutbar erscheinen zu lassen (Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. November 2001 [C 156/01], E. 2c)).