So sind in den Akten keine Belege bezüglich eines Arbeitszeitnachweises vorhanden und die Angaben der Beschwerdeführerin und des Arbeitgebers erweisen sich diesbezüglich als widersprüchlich bzw. unklar. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin über Jahre akkumulierten Überstunden als Grund für die Kündigung um einen Umstand handelt, der bereits seit Längerem vorlag und - den Angaben des Arbeitgebers zufolge - von der Beschwerdeführerin nicht angesprochen wurde. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, mit der Kündigung zuzuwarten, bis sie eine neue Stelle gefunden hätte.