Zudem schildert er, die Beschwerdeführerin habe vor der Kündigung nicht versucht, eine Klärung oder Änderung der Situation herbeizuführen (AB 16) und er habe erst bei der Kündigung von ihren Überstunden erfahren (AB 17). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, kann vorliegend nicht beurteilt werden, ob die Arbeitsstelle im Restaurant B____ den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht. So sind in den Akten keine Belege bezüglich eines Arbeitszeitnachweises vorhanden und die Angaben der Beschwerdeführerin und des Arbeitgebers erweisen sich diesbezüglich als widersprüchlich bzw. unklar.