Mit Beschwerde vom 9. August 2018, welche die Beschwerdegegnerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet hat, beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Sanktion. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Sanktionsdauer zu reduzieren und im mittelschweren Verschuldensbereich festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Stellungnahme im Rahmen der Replik verzichtet. Die Parteien verzichten auf eine mündliche Verhandlung.