Die Beschwerdeführerin meldete sich am 11. Mai 2018 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (AB 13). Am 15. Juni 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe eine zumutbare Stelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben (AB 18). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juli 2018 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2018 ab (AB 20). 1.2. Mit Beschwerde vom 9. August 2018, welche die Beschwerdegegnerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet hat, beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Sanktion.