{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-03", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-24_2019-01-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64848&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=21&Template=search_result_document.html", "Checksum": "4fdf845f3017434287d8754fba6f1532"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.24", "SVG.2019.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.01.2019 AL.2018.24 (SVG.2019.17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 03.01.2019 AL.2018.24 (SVG.2019.17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 03.01.2019 AL.2018.24 (SVG.2019.17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit; Reduktion der Sanktionierung auf 21 Tage aufgrund gesundheitlicher Gründe"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:01", "Checksum": "33a4ec7ec45dbc16c20c1acb0f0dc033", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.01.2019 AL.2018.24 (SVG.2019.17)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit; Reduktion der Sanktionierung auf 21 Tage aufgrund gesundheitlicher Gründe\n\n1.\n1.1. Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 14. März 2011 in der Firma B____ als Hilfsservice-Angestellte in einem 50%-Pensum. Gemäss Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2011 betrug die Kündigungsfrist drei Monate (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 8). Am 31. Januar 2018 löste die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis per 1. Februar 2018 auf (AB 7). Da sie die dreimonatige Kündigungsfrist missachtete, beendete der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Folge ordnungsgemäss per 30. April 2018 (AB 10).\nDie Beschwerdeführerin meldete sich am 11. Mai 2018 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (AB 13). Am 15. Juni 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe eine zumutbare Stelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben (AB 18). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juli 2018 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2018 ab (AB 20).\n1.2. Mit Beschwerde vom 9. August 2018, welche die Beschwerdegegnerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet hat, beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Sanktion.\nMit Beschwerdeantwort vom 26. September 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Sanktionsdauer zu reduzieren und im mittelschweren Verschuldensbereich festzusetzen.\nDie Beschwerdeführerin hat auf eine Stellungnahme im Rahmen der Replik verzichtet. Die Parteien verzichten auf eine mündliche Verhandlung.\nIn der Stellungnahme zum Kündigungsgrund (AB 14) gibt die Beschwerdeführerin an, dass unbezahlte Überstunden im Umfang von täglich 1-1.5 Stunden seit 7 Jahren sie zur Kündigung bewogen hätten. Der ehemalige Arbeitgeber (B____) führt im Rahmen der Stellungnahme vom 4. Juni 2018 zum Kündigungsgrund aus, aus seiner Sicht habe die Krankheit der Beschwerdeführerin zur Kündigung geführt (AB 16). Zudem schildert er, die Beschwerdeführerin habe vor der Kündigung nicht versucht, eine Klärung oder Änderung der Situation herbeizuführen (AB 16) und er habe erst bei der Kündigung von ihren Überstunden erfahren (AB 17).\nWie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, kann vorliegend nicht beurteilt werden, ob die Arbeitsstelle im Restaurant B____ den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht. So sind in den Akten keine Belege bezüglich eines Arbeitszeitnachweises vorhanden und die Angaben der Beschwerdeführerin und des Arbeitgebers erweisen sich diesbezüglich als widersprüchlich bzw. unklar. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin über Jahre akkumulierten Überstunden als Grund für die Kündigung um einen Umstand handelt, der bereits seit Längerem vorlag und - den Angaben des Arbeitgebers zufolge - von der Beschwerdeführerin nicht angesprochen wurde. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, mit der Kündigung zuzuwarten, bis sie eine neue Stelle gefunden hätte. Denn rechtsprechungsgemäss besteht ein strenger Massstab bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz (vgl. E. 4.3.). So genügen ein gespanntes Arbeitsklima oder auch Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen nicht, eine Stelle als unzumutbar erscheinen zu lassen (Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. November 2001 [C 156/01], E. 2c)). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin somit zu Unrecht die Arbeitsstelle beim Restaurant B____ ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle gekündigt.\nDie Beschwerdeführerin leidet seit 2011 an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. Der behandelnde Arzt Dr. med. C____, Innere Medizin FMH, hielt mit ärztlichem Zeugnis vom 15. März 2017 fest, dass eine höhere Arbeitstätigkeit als das seit 2011 aus gesundheitlichen Gründen auf 50% reduzierte Pensum die Beschwerdeführerin übermässig belasten würde und folglich mit längeren Arbeitsausfällen zu rechnen wäre (AB 21).\nDas Arztzeugnis von Dr. C____ vom 15. März 2017 vermag nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis bei Restaurant B____ aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen ist. Es bescheinigt der Beschwerdeführerin einzig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und weist auf eine verminderte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin bei Erhöhung des Pensums hin. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen jedoch durch ein eindeutiges, echtzeitliches ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 234, E. 4bb)). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es wurden insbesondere keine Diagnosen gestellt, die eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen könnten. Eine ärztliche Empfehlung, dass aus medizinischer Sicht eine Kündigung angezeigt gewesen sei, liegt ebenfalls nicht vor. Nach dem Dargelegten ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ein Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen zumutbar war. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist somit im Grundsatz nicht zu beanstanden.\n7.1. Die Beschwerde ist gemäss vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Dauer der Einstellung der Anspruchsberechtigung auf 21 Tage zu reduzieren.\n7.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.\nDemgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:"}