Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihr nicht das Nichterscheinen, sondern die unterlassene Abmeldung vom Beratungsgespräch vom 10. Juli 2018 vorgeworfen wird. Es wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen ohne weiteres möglich gewesen, innert der gesetzten Frist ihre Verhinderung an der Teilnahme am Beratungsgespräch sowie ihre Erkrankung und damit zusammenhängend ihre Arbeitsunfähigkeit bekannt zu geben. Zusammenfassend ist damit die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT