Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde ein, dass sie aufgrund der starken Schwangerschaftsbeschwerden während der Dauer der Krankheit ihrer Meldepflicht nicht nachkommen konnte. Zudem habe sie keine Kenntnis vom Schreiben vom 12. Juli 2018 gehabt, da sie ihre Post bis zum 19. Juli 2018 nicht geöffnet habe. Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihr nicht das Nichterscheinen, sondern die unterlassene Abmeldung vom Beratungsgespräch vom 10. Juli 2018 vorgeworfen wird.