Die Beschwerdeführerin war bereits bei der Erstberatung am 8. Mai 2018 darauf hingewiesen worden, dass sie aufgrund ihrer Meldepflicht bei Änderungen der aktuellen Situation (beispielsweise bei Krankheit) unverzüglich ihre Beraterin zu informieren habe (BA 11, Aktionsplan). Dennoch unterliess sie es, ihre Verhinderung an dem Beratungsgespräch sowie ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Beraterin zu melden. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde ein, dass sie aufgrund der starken Schwangerschaftsbeschwerden während der Dauer der Krankheit ihrer Meldepflicht nicht nachkommen konnte.