Diesem Argument ist nicht zu folgen, denn nach dem Gesetzestext fällt der Beginn der Meldefrist mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zusammen. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, auch nach dem Ende ihrer Schwangerschaftsbeschwerden ab dem 14. Juli 2018 noch fristgerecht ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden. Sie hat deshalb die Wochenfrist ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten und damit ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV nicht erfüllt. 4.2.4. Weiter ist zu prüfen, ob ein Einstellungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG vorliegt.