Sie hat somit die gesetzliche Meldefrist nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde ein, dass sie aufgrund der starken Schwangerschaftsbeschwerden während der Dauer der Krankheit ihrer Meldepflicht nicht nachkommen konnte. Betrachte man die Dauer zwischen dem gemäss Arztzeugnis festgehaltenen Ende der Krankheit am 13. Juli 2018 und der Meldung am 19. Juli 2018, sei die einwöchige Meldefrist eingehalten worden. Diesem Argument ist nicht zu folgen, denn nach dem Gesetzestext fällt der Beginn der Meldefrist mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zusammen.