Danach ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn der zuständigen Stelle zu melden. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass die versicherte Person bei verspäteter Meldung keinen Taggeldanspruch mehr geltend machen kann (vgl. dazu BGE 117 V 244, 246 E. 3b). 4.2.3. Gemäss den Akten erkrankte die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2018, sie meldete ihre Arbeitsunfähigkeit aber erst am 19. Juli 2018 (vgl. BA 13 und 15). Sie hat somit die gesetzliche Meldefrist nicht eingehalten.