vor (vgl. dazu auch Urteil des EVG C 273/05 vom 7. April 2006 E. 2.2). Anzumerken gilt es gleichwohl, dass, ohne die näheren Umstände zu kennen, von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden können, dass sie sich trotz Schwangerschaftsbeschwerden kurz telefonisch oder per E-Mail vom Beratungsgespräch hätte abmelden können. 4.2.2. Fraglich ist somit, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV wahrgenommen hat. Danach ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn der zuständigen Stelle zu melden.