Auf die Frage, weshalb sie sich nach dem Schreiben vom 12. Juli 2018 nicht gemeldet habe, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, sie habe ihre Post noch nicht geöffnet und den Brief nicht gesehen. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 20. Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis, datiert vom 19. Juli 2018, eingereicht. Darin wird ihr rückwirkend für die Dauer vom 10. Juli bis 13. Juli 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (BA 15). Generell ist festzuhalten, dass der Umstand allein, dass das ärztliche Zeugnis erst nachträglich eingereicht worden ist, nicht genügt, um diesem die Beweistauglichkeit abzusprechen.