AVIG dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste (vgl. Urteil des EVG C 273/05 vom 7. April 2006, E. 2.3.2.3). Am 19. Juli 2018 habe sich die Beschwerdeführerin dann telefonisch bei ihrer Beraterin gemeldet und sich für den verpassten Termin entschuldigt (BA 13, Protokoll Telefongespräch vom 19. Juli 2018). Sie habe den Termin wegen Schwangerschaftsbeschwerden nicht einhalten können. Auf die Frage, weshalb sie sich nach dem Schreiben vom 12. Juli 2018 nicht gemeldet habe, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, sie habe ihre Post noch nicht geöffnet und den Brief nicht gesehen.