II. a) Mit Beschwerde vom 31. Juli 2018 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Juli 2018. b) Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) schliesst – in Vertretung des RAV – mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde. c) Innert gesetzter Frist wird keine Replik eingereicht. III. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 4. Dezember 2018 statt. Entscheidungsgründe