Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 (BA 12) stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe den vereinbarten Beratungs- und Kontrolltermin vom 10. Juli 2018 ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Juli 2018 (BA 16) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 ab (BA 17).