Am 10. Juli 2018 erschien die Beschwerdeführerin nicht zum vereinbarten Beratungstermin. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 wurde sie von der Beschwerdegegnerin informiert, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben an einem Beratungs- und Kontrollgespräch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, sich bis spätestens am 18. Juni 2018 [recte 18. Juli 2018] zur Vereinbarung eines weiteren Termins bei der Beraterin zu melden. c) Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 (BA 12) stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein.