{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-23_2018-12-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64674&W10_KEY=1968947&nTrefferzeile=19&Template=search_result_document.html", "Checksum": "8ccc1ca5b23f7a25e47eedde80bd0f3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.23", "SVG.2019.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2018 AL.2018.23 (SVG.2019.4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.12.2018 AL.2018.23 (SVG.2019.4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.12.2018 AL.2018.23 (SVG.2019.4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unterlassener Abmeldung vom Beratungsgespräch"}], "ScrapyJob": "446973/46/1438", "Zeit UTC": "11.06.2024 07:37:21", "Checksum": "bd4ba09aea9aa4de4154b8c2866ec3ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2018 AL.2018.23 (SVG.2019.4)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unterlassener Abmeldung vom Beratungsgespräch\n\n\n4.2.4. Weiter ist zu prüfen, ob ein Einstellungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG vorliegt. Dieser erfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Das Fernbleiben von einem Beratungs- und Kontrollgespräch ist auch bei entschuldbaren Gründen für die Abwesenheit grundsätzlich meldepflichtig.\n4.2.5. Die Beschwerdeführerin war bereits bei der Erstberatung am 8. Mai 2018 darauf hingewiesen worden, dass sie aufgrund ihrer Meldepflicht bei Änderungen der aktuellen Situation (beispielsweise bei Krankheit) unverzüglich ihre Beraterin zu informieren habe (BA 11, Aktionsplan). Dennoch unterliess sie es, ihre Verhinderung an dem Beratungsgespräch sowie ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Beraterin zu melden. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde ein, dass sie aufgrund der starken Schwangerschaftsbeschwerden während der Dauer der Krankheit ihrer Meldepflicht nicht nachkommen konnte. Zudem habe sie keine Kenntnis vom Schreiben vom 12. Juli 2018 gehabt, da sie ihre Post bis zum 19. Juli 2018 nicht geöffnet habe. Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihr nicht das Nichterscheinen, sondern die unterlassene Abmeldung vom Beratungsgespräch vom 10. Juli 2018 vorgeworfen wird. Es wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen ohne weiteres möglich gewesen, innert der gesetzten Frist ihre Verhinderung an der Teilnahme am Beratungsgespräch sowie ihre Erkrankung und damit zusammenhängend ihre Arbeitsunfähigkeit bekannt zu geben. Zusammenfassend ist damit die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer MLaw I. Mostert Meier\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– seco"}