{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-23_2018-12-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=64674&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=44&Template=search_result_document.html", "Checksum": "681b3ed847e2825a375de8da06ab5e8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.23", "SVG.2019.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2018 AL.2018.23 (SVG.2019.4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.12.2018 AL.2018.23 (SVG.2019.4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.12.2018 AL.2018.23 (SVG.2019.4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unterlassener Abmeldung vom Beratungsgespräch"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:31", "Checksum": "cba893c4337416c4c9b259edea7649be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2018 AL.2018.23 (SVG.2019.4)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unterlassener Abmeldung vom Beratungsgespräch\n\n1.\n1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) vom 3. Juni 2015 und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG 154.200) vom 9. Mai 2001 zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Vorliegend bildet das Anfechtungsobjekt eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt. Damit ist nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt erstellt.\n1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n3.2.4 Der Einstellungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Das Fernbleiben von einem Beratungs- und Kontrollgespräch ist auch bei entschuldbaren Gründen für die Abwesenheit grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung, obwohl objektiv möglich und zumutbar, nicht unverzüglich, ist eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste (vgl. Urteil des EVG C 273/05 vom 7. April 2006, E. 2.3.2.3).\nAm 19. Juli 2018 habe sich die Beschwerdeführerin dann telefonisch bei ihrer Beraterin gemeldet und sich für den verpassten Termin entschuldigt (BA 13, Protokoll Telefongespräch vom 19. Juli 2018). Sie habe den Termin wegen Schwangerschaftsbeschwerden nicht einhalten können. Auf die Frage, weshalb sie sich nach dem Schreiben vom 12. Juli 2018 nicht gemeldet habe, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, sie habe ihre Post noch nicht geöffnet und den Brief nicht gesehen.\nAnlässlich des Beratungsgesprächs vom 20. Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis, datiert vom 19. Juli 2018, eingereicht. Darin wird ihr rückwirkend für die Dauer vom 10. Juli bis 13. Juli 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (BA 15).\nGenerell ist festzuhalten, dass der Umstand allein, dass das ärztliche Zeugnis erst nachträglich eingereicht worden ist, nicht genügt, um diesem die Beweistauglichkeit abzusprechen. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ärztlichen Angaben im Zeugnis vom 19. Juli 2018 zu entnehmen, weshalb von der Glaubwürdigkeit des ärztlichen Zeugnisses auszugehen ist und ihm somit Beweiswert für die Krankheit der Beschwerdeführerin vom 10. Juli bis 13. Juli 2018 zukommt.\n4.1.4. Eine unterbliebene Teilnahme an einem Beratungs- oder Kontrollgespräch kann nur Grund zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bilden, wenn die versicherte Person dafür keine hinreichende Entschuldigung hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.3). Da die Beschwerdeführerin wegen Krankheit den Beratungstermin vom 10. Juli 2018 nicht einhielt, liegt grundsätzlich ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vor (vgl. dazu auch Urteil des EVG C 273/05 vom 7. April 2006 E. 2.2). Anzumerken gilt es gleichwohl, dass, ohne die näheren Umstände zu kennen, von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden können, dass sie sich trotz Schwangerschaftsbeschwerden kurz telefonisch oder per E-Mail vom Beratungsgespräch hätte abmelden können.\n4.2.2. Fraglich ist somit, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV wahrgenommen hat. Danach ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn der zuständigen Stelle zu melden. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass die versicherte Person bei verspäteter Meldung keinen Taggeldanspruch mehr geltend machen kann (vgl. dazu BGE 117 V 244, 246 E. 3b).\n4.2.3. Gemäss den Akten erkrankte die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2018, sie meldete ihre Arbeitsunfähigkeit aber erst am 19. Juli 2018 (vgl. BA 13 und 15). Sie hat somit die gesetzliche Meldefrist nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde ein, dass sie aufgrund der starken Schwangerschaftsbeschwerden während der Dauer der Krankheit ihrer Meldepflicht nicht nachkommen konnte. Betrachte man die Dauer zwischen dem gemäss Arztzeugnis festgehaltenen Ende der Krankheit am 13. Juli 2018 und der Meldung am 19. Juli 2018, sei die einwöchige Meldefrist eingehalten worden. Diesem Argument ist nicht zu folgen, denn nach dem Gesetzestext fällt der Beginn der Meldefrist mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zusammen. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, auch nach dem Ende ihrer Schwangerschaftsbeschwerden ab dem 14. Juli 2018 noch fristgerecht ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden. Sie hat deshalb die Wochenfrist ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten und damit ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV nicht erfüllt."}