Raum stand - zumindest in Kauf nahm. Insofern ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ausgegangen. In der Mehrzahl der Vorwürfe ist jedoch kein arbeitslosenversicherungsrechtlich schuldhaftes Verhalten zu erkennen, respektive es steht ein solches beweismässig nicht klar fest. Von einem schweren Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV kann folglich nicht ausgegangen werden. Es erscheint stattdessen eine Sanktion im Rahmen des leichten Verschuldens als angemessen. Die Dauer der Einstellung ist daher von 31 auf 5 Tage herabzusetzen. 5.