Dass seine Bestrebungen grösstenteils erfolglos geblieben sind, hat sich negativ auf seine Gesundheit und damit auf seine Anwesenheit am Arbeitsplatz ausgewirkt. Dieser Tatsache wurde von Seiten der Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht und von Seiten der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Verschuldens womöglich zu wenig Beachtung geschenkt. Dass die Arbeitgeberin unter diesen Umständen jedoch an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses kein Interesse mehr hatte, ist auf der anderen Seite ebenso nachvollziehbar. 4.2.2. Zusammenfassend erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände ein gewisses Fehlverhalten vorzuliegen, mit dem der Beschwerdeführer eine Kündigung - die im