2017, Vorakte 29). Die „unendlichen Diskussionen“ und „Arbeitsverweigerungen“, welche die Arbeitgeberin unter anderem als Kündigungsgründe vorbringt, hatten wohl jeweils das vom Beschwerdeführer mit einer gewissen Beharrlichkeit vorgebrachte Bedürfnis nach einer weniger belastenden Arbeit zum Inhalt. Soweit der Beschwerdeführer seine Forderungen jedoch nicht auf ungebührliche Art und Weise vorgebracht hat - wofür es keine Anhaltspunkte gibt - liegt darin kein vorwerfbares und damit schuldhaftes Verhalten. Dass seine Bestrebungen grösstenteils erfolglos geblieben sind, hat sich negativ auf seine Gesundheit und damit auf seine Anwesenheit am Arbeitsplatz ausgewirkt.