Damit ist der Beschwerdeführer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachgekommen, weshalb er schriftlich und unter Kündigungsandrohung zur Arbeitsaufnahme oder zur Vorlage eines ärztlichen Attestes aufgefordert werden musste (Vorakte 32). Der Beschwerdeführer ist sich zwar bewusst, dass sein Vorgehen in jenem Fall nicht den Abmachungen entsprach. Er bringt jedoch auch glaubhaft vor, interne Kommunikationsabläufe auf Seiten der Arbeitgeberin hätten oftmals dazu geführt, dass seine Krankmeldungen jeweils erst mit Verspätung an der zuständigen Stelle angekommen seien.