Der Beschwerdeführer hat dieses Protokoll nicht unterzeichnet. Er bestreitet jedoch nicht, dessen Inhalt zu kennen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung gab er an, die Unterzeichnung verweigert zu haben, weil er mit dem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll). Am 26. September 2017 hat sich der Beschwerdeführer wieder krankgemeldet und bis zum 5. Oktober 2017 kein Arztzeugnis eingereicht. Damit ist der Beschwerdeführer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachgekommen, weshalb er schriftlich und unter Kündigungsandrohung zur Arbeitsaufnahme oder zur Vorlage eines ärztlichen Attestes aufgefordert werden musste (Vorakte 32).