8.1 des Personalreglements der Arbeitgeberin) entspricht. Im November 2016 wurde der Beschwerdeführer am zweiten Tag seiner Abwesenheit zur Arbeitsaufnahme aufgefordert, da er sich nicht gemeldet habe, um den Grund seiner Abwesenheit mitzuteilen (Vorakte 26). Erst anlässlich des Gespräches vom 27. März 2017 zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten - welches aufgrund seiner häufigen Krankheitsabwesenheit stattfand - wurde vereinbart, er müsse künftig bereits für den ersten Tag seiner Abwesenheit ein Arztzeugnis vorweisen (vgl. Protokoll vom 4. Februar 2017, Vorakte 28). Der Beschwerdeführer hat dieses Protokoll nicht unterzeichnet.