4.2 4.2.1. Aus der sich bei den Akten befindlichen Übersicht über die Krankheitsabsenzen des Beschwerdeführers (Vorakte 22) lassen sich für das Jahr 2015 fünf, für das Jahr 2016 sechs und für das Jahr 2017 (bis zum Zeitpunkt der Kündigung) neun, insgesamt folglich 20 Krankheitsabsenzen unterschiedlicher Dauer entnehmen. Für diejenigen Abwesenheiten, die weniger als drei Tage dauerten, liegen keine Arztzeugnisse vor, was grundsätzlich der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziff. 8.1 des Personalreglements der Arbeitgeberin) entspricht.