Auf das beanstandete Verhalten sei er von ihr aufmerksam gemacht worden (Stellungnahme vom 12. April 2018, Vorakte 24). Der Beschwerdeführer seinerseits gibt gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Anfrage an, der Kündigungsgrund sei ihm, auch auf Nachfrage hin, nicht genannt worden (Stellungnahme vom 19. April 2018, Vorakte 30). Er vermute, es sei wegen seiner gesundheitlichen Probleme und aufgrund der Tatsache, dass er offen seine Meinung sage (vgl. Verhandlungsprotokoll). 4.2 4.2.1.