4.1. Zum Kündigungsgrund befragt, gibt die Arbeitgeberin auf dem entsprechenden Formular „überdurchschnittliche Abwesenheiten, das Verhalten im Team [Unruhestiftung], Arbeitsverweigerung, Arbeitsaufforderung musste ausgelöst werden, unerlaubt in die Ferien gereist [krankgeschrieben]“ an. Indem der Beschwerdeführer „Weisungen (Arbeitsverweigerung, unendliche Diskussionen im Team und mit Vorgesetzten)“ nicht befolgt habe, habe er arbeitsvertragliche Pflichten verletzt und die Kündigung ausschliesslich seinem Selbstverschulden zuzuschreiben. Auf das beanstandete Verhalten sei er von ihr aufmerksam gemacht worden (Stellungnahme vom 12. April 2018, Vorakte 24).